Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt bekanntlich zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich privat nutzt, spielt hierfür grundsätzlich keine Rolle. Das gilt auch für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer.
Das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 20.10.2017, 2 K 4/17) machte unlängst noch einmal deutlich, dass grundsätzlich der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung nach der sogenannten 1 %–Regelung zu bewerten ist. Eine abweichende Bewertung komme nur dann in Frage, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werde.
Privatnutzungsverbot beim Gesellschafter-Geschäftsführer
Vereinbaren die GmbH und der Gesellschafter-Geschäftsführer schriftlich im Arbeitsvertrag ein klares Privatnutzungsverbot für den betrieblichen Dienstwagen, kann das Finanzamt nicht automatisch eine arbeitsrechtswidrige Privatnutzung unterstellen. Ein geldwerter Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer muss nur dann versteuert werden, wenn das Finanzamt den Beweis erbringt, dass das Privatnutzungsverbot tatsächlich verletzt wurde (BFH, Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 25/13).
Als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH müssten Sie aus einer vertragswidrigen Privatnutzung keine arbeitsrechtlichen Folgen befürchten, weil Sie Ihr eigener Dienstherr sind, zumindest solange Sie maßgeblichen Einfluss in der Gesellschafterversammlung ausüben können. Bei Ihnen würde der Vorteil aus der vertragswidrigen Privatnutzung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Beratungshinweis
Nehmen Sie in Ihren Arbeitsvertrag mit der GmbH ein klares Privatnutzungsverbot auf. Haben Sie keinen Arbeitsvertrag mit der GmbH, sollten Sie einen eigenen Vertrag für das Privatnutzungsverbot abschließen.
Mit besten Grüßen
Ihr Ulrich Gojowsky
Steuerberater
Homepage: http://www.stebgo.de