Privatnutzungsverbot

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt bekanntlich zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich privat nutzt, spielt hierfür grundsätzlich keine Rolle. Das gilt auch für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer.

Das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 20.10.2017, 2 K 4/17)  machte unlängst noch einmal deutlich, dass grundsätzlich der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung nach der sogenannten 1 %Regelung zu bewerten ist. Eine abweichende Bewertung komme nur dann in Frage, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werde.

Privatnutzungsverbot beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Vereinbaren die GmbH und der Gesellschafter-Geschäftsführer schriftlich im Arbeitsvertrag ein klares Privatnutzungsverbot für den betrieblichen Dienstwagen, kann das Finanzamt nicht automatisch eine arbeitsrechtswidrige Privatnutzung unterstellen. Ein geldwerter Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer muss nur dann versteuert werden, wenn das Finanzamt den Beweis erbringt, dass das Privatnutzungsverbot tatsächlich verletzt wurde (BFH, Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 25/13).

Als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH müssten Sie aus einer vertragswidrigen Privatnutzung keine arbeitsrechtlichen Folgen befürchten, weil Sie Ihr eigener Dienstherr sind, zumindest solange Sie maßgeblichen Einfluss in der Gesellschafterversammlung ausüben können. Bei Ihnen würde der Vorteil aus der vertragswidrigen Privatnutzung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Beratungshinweis
Nehmen Sie in Ihren Arbeitsvertrag mit der GmbH ein klares Privatnutzungsverbot auf. Haben Sie keinen Arbeitsvertrag mit der GmbH, sollten Sie einen eigenen Vertrag für das Privatnutzungsverbot abschließen.

Mit besten Grüßen
Ihr Ulrich Gojowsky
Steuerberater
Homepage: http://www.stebgo.de

 

 

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Mandantenbrief Juli/August 2016

Nachfolgend habe ich wieder aktuelle Urteile aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Erfahren Sie mehr über

  • Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen
  • Mitunternehmerstellung in einer Gemeinschaftspraxis
  • Übertragung des Betriebsgrundstücks auf das Kind
  • Unfallkosten und Entfernungspauschale
  • Urlaubs-/Weihnachtsgeld und Mindestlohn
  • Entfernungspauschale bei Vermietungseinkünften
  • Förderung der Elektromobilität
  • Förderung des Mietwohnungsneubaus

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Mandantenbrief Mai/Juni 2016

Nachfolgend habe ich wieder aktuelle Urteile aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Erfahren Sie mehr über

  • Reverse-Charge in Bauträgerfällen
  • Grundsatzentscheidungen zur Organschaft
  • Schutz vor Manipulationen an Registrierkassen
  • Minijob-Zentrale: Geänderte Bankverbindung
  • Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers
  • Förderung des Mietwohnungsneubaus
  • Immobilienkredite: Ende des ewigen Widerrufsrechts

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Mandantenbrief März/April 2016

Nachfolgend habe ich wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Erfahren Sie mehr über

  • Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags
  • Aufteilung eines Immobilienkaufpreises
  • Grenzen eines Auskunftsersuchens
  • Abfindung bei Auszahlung in zwei Teilbeträgen
  • Mietvertrag mit dem Nachwuchs
  • Aufwendungen für ein Notrufsystem
  • Arbeitsecke und Eigenbelastung bei Krankheitskosten

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Mandantenbrief Januar/Februar 2016

Nachfolgend habe ich in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Erfahren Sie mehr über

  • Dienstwagennutzung durch Unternehmer
  • Neues zu Betriebsveranstaltungen
  • Kosten einer beruflichen und privaten Feier
  • Bauabzugsteuer bei Photovoltaik
  • Masterstudium als Erstausbildung
  • Alle Schornsteinfegerarbeiten begünstigt
  • Haustierbetreuung steuerlich begünstigt
  • Steueränderungsgesetz 2015

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Mandantenbrief November/Dezember 2015

Nachfolgend habe ich in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Erfahren Sie mehr über

  • Reverse-Charge-Verfahren bei Betriebsvorrichtungen
  • Belegnachweis durch Zeugen
  • Fehler in den ELStAM
  • Kosten einer Abschiedsfeier
  • Zivilprozesskosten keine außergewöhnlichen Belastungen
  • Steuerbefreiung für das Familienheim
  • Neue Regeln für Blockheizkraftwerke

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Poker ist ein Glücksspiel – oder doch nicht?

In Deutschland wird Poker rechtlich gesehen weit überwiegend zu den Glücksspielen gezählt. Echte Pokerprofis sind da natürlich anderer Ansicht, nun auch der Bundesfinanzhof.

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit einem am 16. September 2015 verkündeten Urteil im Verfahren X R 43/12 entschieden, dass Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können. The Game - Pocket Kings deep DOF, showing the flop of 2 Kings clearly.Ein Pokerspieler hatte über Jahre hinweg hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren (u. a. in den Varianten „Texas Hold’em“ und „Omaha Limit“) erzielt. Das Finanzamt hat diese der Einkommensteuer unterworfen. Über die Höhe des vom Kläger erzielten Gewinns ist noch nicht entschieden. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der vorsitzende Richter erläutert, dass das Einkommensteuergesetz (EStG) die Besteuerung weder in positiver noch in negativer Hinsicht an den Tatbestand des „Glücksspiels“ knüpft. Soweit dieser Begriff in Vorschriften des Straf- oder Verwaltungsrechts ausdrücklich genannt ist, ist dies für die Beurteilung der Frage, ob in steuerlicher Hinsicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, nicht maßgeblich.

Zwar hat die ältere finanzgerichtliche Rechtsprechung eine „Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ – eines der Merkmale des in § 15 Abs. 2 EStG definierten einkommensteuerlichen Begriffs des Gewerbebetriebs – verneint, wenn eine Tätigkeit sich als „reines Glücksspiel“ darstellte (z. B. Lottospiel). Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz aber durch Auswertung zahlreicher Quellen festgestellt, dass die vom Kläger gespielten Pokervarianten nicht als reines Glücksspiel anzusehen seien, sondern schon bei einem durchschnittlichen Spieler das Geschicklichkeitselement nur wenig hinter dem Zufallselement zurücktrete. Dies bedeutet nicht, dass jeder Turnierpokerspieler mit dieser Tätigkeit einkommensteuerlich zum Gewerbetreibenden wird. Vielmehr ist – wie bei jedem anderen Streitfall auch – stets zwischen einem „am Markt orientierten“ einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Betätigung abzugrenzen. Diese Abgrenzung findet aber vorrangig nicht bei einem – im EStG ohnehin nicht erwähnten – Merkmal des „Glücksspiels“ statt, sondern bei den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht, ggf. auch bei der erforderlichen Abgrenzung zu einer privaten Vermögensverwaltung. Diese weiteren Merkmale des einkommensteuerlichen Gewerbebegriffs waren im Fall des Klägers nach den Feststellungen der Finanzgerichte aber ebenfalls erfüllt.

Nicht entschieden hat der Bundesfinanzhof, ob auch Gewinne aus dem Pokerspiel in Spielcasinos (sog. Cash-Games) oder aus Pokerspielen im Internet (Online-Poker) einkommensteuerpflichtig sein können.

Fazit

Das „Glück“ des Pokerprofis ist nur von kurzer Dauer – bis das Finanzamt kommt.

Mit (Steuerzahler-)freundlichen Grüßen

Ihr Ulrich Gojowsky

Steuerberater

 

Bilder: fotolia

Mandantenbrief September/Oktober 2015

Nachfolgend habe ich in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Erfahren Sie mehr über

  • USt-IdNr. stets kostenfrei
  • Entlastung von Bürokratie
  • Rückwirkende Besteuerung von Bauleistungen
  • Zeitreihenvergleich nur eingeschränkt zulässig
  • Zweifelsfragen zum Reisekostenrecht
  • Familienleistungen steigen
  • Kassen-Bonus und Sonderausgaben
  • Mindestlohn: Dokumentationspflichten gelockert

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Mandantenbrief Juli/August 2015

Nachfolgend habe ich in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Erfahren Sie mehr über

  •  Zugriff auf Kassendaten
  • Pauschalsteuer bei Geschenken
  • Spekulationsgewinn beim Grundstücksverkauf
  •  Feststellung von Verlustvorträgen
  • Wirtschaftliche Betätigung eines Vereins
  • Bemessung der Grunderwerbsteuer
  • Mindestlohn: Urlaubsgeld und Sonderzahlung

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Teure Nutzung Firmenwagen

Private Nutzung eines Firmenwagens der GmbH

Bei „normalen“ Arbeitnehmern wird üblicherweise die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs nach der 1 %-Regelung bewertet. Für jeden Monat der Nutzung werden 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung als Entnahme versteuert.
Teurer kann es für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH werden. Wenn er ein Firmenfahrzeug „seiner“ GmbH auch privat nutzt, ohne dass es dazu eine Regelung im Anstellungsvertrag gibt, entsteht eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Diese wird nicht nach lohnsteuerlichen Werten, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben bewertet. In der Regel ist das der Verkehrswert.
Ungeklärt war bisher, ob auch eine durch ausschließlich private Nutzung eines Kraftfahrzeugs veranlasste verdeckte Gewinnausschüttung nach der 1 %-Regelung oder nach Verkehrswert zu bemessen ist.
Im Streitfall, den das Finanzgericht Saarbrücken zu entscheiden hatte, überließ der Gesellschafter-Geschäfts­führer einer GmbH seinWoman receiving keys of her new car from dealerer von ihm getrennt lebenden Ehefrau ein Fahrzeug der GmbH zur ausschließlich privaten Nutzung. Eine betriebliche Nutzung bei der GmbH erfolgte nicht.
Das FG Saarbrücken entschied mit Beschluss vom 07.01.2015 (Az. 1 V 1407/14), dass die 1 %-Regelung nicht einschlägig.sei. Sie setze jedenfalls inzident voraus, dass das Fahrzeug auch dienstlich bzw. betrieblich genutzt werde. Es blieb daher bei der allgemeinen Bewertungsregel. Die konkrete Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung mit den tatsächlichen Kosten erschien dem Finanzgericht nicht überhöht.

Beispiel
Welche Auswirkungen das Finanzgrichtsurteil hat, zeigt folgendes Beispiel:

Der GmbH-Geschäftsführer Meier überlässt seiner Ehefrau einen PKW der GmbH. Der PKW wird ausschließlich privat genutzt.

Der Bruttolistenpreis des PKW beträgt 50.000 Euro. In der GmbH wurden für den PKW insgesamt 15.000 Euro Kosten (Abschreibung, Benzin, Versicherung, Steuer, Wartung etc.) den Gewinn mindern gebucht.
Bei der 1 %-Regelung würden 6.000 Euro versteuert (50.000 Bruttolistenpreis x 1 % x 12 Monate = 6.000 Euro).

Das Finanzamt setzt nach dem Urteil des Finanzgerichts dagegen die tatsächlichen Kosten in Höhe von 15.000 Euro an.
Im Endeffekt werden also 9.000 Euro mehr versteuert.

Wird die Anwendung der 1 %-Regelung angestrebt, sollten Sie darauf achten, dass auch eine betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeugs erfolgt. Das Finanzgericht hält es bereits für bedenklich, wenn bei den Überschusseinkünften eine betriebliche Nutzung von weniger als 50 % als ausreichend angenommen wird.
Das letzte Wort ist aber noch nicht gesprochen. Beim Finanzgericht wurde Beschwerde gegen das Urteil eingelegt und der Bundesfinanzhof angerufen.

Beratungshinweis
Liegt bei Ihnen ein vergleichbarer Fall vor, sollten Sie gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch mit Hinweis auf die Beschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Dann ist abzuwarten, wie die Richter des Bundesfinanzhofs entscheiden.

Mit besten Grüßen
Ihr Ulrich Gojowsky
Steuerberater
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